Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Behandlungsvertrag

Die physiotherapeutische Tätigkeit im Physio-Center Walgau Nenzing erfolgt auf Grundlage eines Behandlungsvertrages zwischen M.Sc. Daniel Szeverinski, Physio-Center Walgau Nenzing (einschließlich der angestellten Physiotherapeut:innen) und den Patient:innen. Der Behandlungsvertrag setzt die Einigung über die physiotherapeutische Leistung voraus. Vor Vertragsabschluss werden die Patient:innen umfassend über alle behandlungsrelevanten Details und Vertragsbedingungen informiert.

Begriffserklärung zur Lesbarkeit:
Der Begriff „der/die Physiotherapeut/in“ bezieht sich im folgenden Text auf das Physio-Center Walgau, M.Sc. Daniel Szeverinski einschließlich der angestellten Physiotherapeut:innen. Zur besseren Lesbarkeit wird in den folgenden Bestimmungen die Kurzform „Physiotherapeut/in“ verwendet.

Ramschwagplatz 12 · 6710 Nenzing · Tel. +43 5525 63071 ·
office@physio-center.at ·
www.physiocenter-walgau.at

1. Worauf müssen Sie vor Behandlungsbeginn achten?

1.1. Ärztliche Verordnung

Für Ihre Behandlung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Diese erhalten Sie von der Ärztin/dem Arzt Ihres Vertrauens, die/der zur Ausstellung dieser Verordnung berechtigt ist. Die Verordnung muss neben persönlichen Daten

  • eine medizinische Diagnose,
  • die verordnete physiotherapeutische Behandlung (Indikation zur Physiotherapie) und
  • die Art und Zahl der physiotherapeutischen Leistungen beinhalten.

Dabei sollte die Verordnung im Sinne der Kostentragung durch die Krankenkasse auch ausdrücklich die ärztlich als notwendig erachteten und konkret verordneten Leistungspositionen in Art und Dauer (Minuteneinheit, Zahl der Behandlungen einer Serie) für die Behandlung enthalten. Gleichwohl kann die ärztliche Verordnung auch als „Generalverordnung“ ausgestellt sein, bei der die Art und Zahl der physiotherapeutischen Leistungen nicht näher vorgegeben und daher durch die/den Physiotherapeut/in anhand der Verordnung entsprechend der Befundung festgesetzt wird.

Vom Erfordernis einer ärztlichen Verordnung kann nur dann Abstand genommen werden, wenn Sie die Leistung Ihrer/Ihres Physiotherapeut/in ausschließlich zur Prävention in Anspruch nehmen. Präventive Leistungen dürfen berufsrechtlich nur an Gesunde erbracht werden. Sollten Sie z.B. unter Schmerzen leiden oder sollten Ihnen andere behandlungsbedürftige Leiden bekannt sein oder auftreten, teilen Sie dies Ihrer/Ihrem Physiotherapeut/in sofort mit.

1.2. Verrechnung der Behandlungskosten

Die Behandlungskosten sind nach erbrachter Behandlung entsprechend einer aufgeschlüsselten Honorarnote von Ihnen zu entrichten. Erst danach können Sie oder Ihre Vertrauensperson bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger um teilweisen Rückersatz in der gesetzlichen Höhe ansuchen.

Die Auskunft über die zu erwartende Höhe kann Ihre/Ihr Physiotherapeut*in nur unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres Sozialversicherungsträgers erteilen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die BVAEB bei der Leistungserbringung durch Wahltherapeut*innen den Vertragstarif abzüglich des Behandlungsbeitrages iHv 10% erstattet. Die SVS erstattet in der Höhe des Vertragstarifs abzüglich eines Kostenanteils iHv 20%.

Es besteht daher eine Differenz zwischen der Kostentragung durch die Krankenversicherungsträger und dem Honorar der/des Wahltherapeut*in.

1.3. Chefärztliche Genehmigung Ihres Krankenversicherungsträgers

Ihr Krankenversicherungsträger übernimmt bei der Behandlung durch Wahlphysiotherapeut/innen einen Teil der Behandlungskosten. Dafür müssen Sie oder Ihre Vertrauensperson die beglichene Originalhonorarnote unter Beilage der (falls erforderlich) bewilligten ärztlichen Anordnung Ihrem Krankenversicherungsträger vorlegen.

Bei der ÖGK ist die chefärztliche Bewilligungspflicht (bis mindestens den 30. Juni 2025) ausgesetzt. Bei der BVAEB ist die Bewilligungspflicht für physiotherapeutische Leistungen vollständig und dauerhaft abgeschafft.

Falls Sie bei der SVS krankenversichert sind, ist darauf hinzuweisen, dass die ärztliche Verordnung vor Behandlungsbeginn weiterhin von der chefärztlichen Abteilung bewilligt werden muss.

1.4. Befunde

Eine fachgerechte Behandlung erfordert eine ausführliche Erstbegutachtung und Befundung. Daher werden Sie gebeten, zum ersten Termin alle relevanten Befunde mitzubringen.

2. Wie gestaltet sich der Ablauf der Therapie?

2.1. Persönliche Einzelbetreuung

Ihre/Ihr Physiotherapeut/in steht für die Dauer der Behandlung ausschließlich Ihnen zur Verfügung. Mit ihr/ihm vereinbaren Sie die für Sie wichtigen Bereiche wie:

  • Wohin? – Behandlungsziel
  • Was? – Maßnahmen der Behandlung
  • Wann? – Behandlungstermine
  • Wie lange? – Behandlungsdauer
  • Wie häufig? – Behandlungsfrequenz
  • Bis wann? – Behandlungsumfang
  • Wie viel? – Kosten der Behandlung

2.2. Ihre Behandlung

Die Leistung Ihrer/Ihres Physiotherapeut/in setzt sich aus allen unmittelbar mit und für Sie erbrachten Maßnahmen zusammen, insbesondere:

  • persönliche individuelle Behandlung einschließlich Befunderhebung und Beratung,
  • für die Behandlung notwendige Vor- und Nachbereitung,
  • Dokumentation und Aufbewahrung (mind. 10 Jahre),
  • bei Bedarf: Verfassen individueller Befunde für Dritte.

2.3. Konsiliarische Beiziehung zur Behandlung

Im Bedarfsfall kann eine weitere Physiotherapeutin/ein weiterer Physiotherapeut konsiliarisch beigezogen werden – jedoch nur nach ausdrücklicher Zustimmung der Patientin/des Patienten. Beide unterliegen denselben gesetzlichen Berufspflichten (z.B. Dokumentations-, Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht).

2.4. Grundsätze der Behandlung

  • Gesetz: Behandlung gemäß MTD-Gesetz.
  • Wissenschaft: Evidenzbasierte Arbeitsweise nach aktuellem Stand der Forschung.
  • Selbstbestimmung: Patient*innen entscheiden über Annahme oder Anpassung des Behandlungsvorschlags.
  • Verschwiegenheit: Alle Gesundheitsdaten unterliegen dem Datenschutz und der Schweigepflicht.

2.5. Dokumentation

Ihre/Ihr Physiotherapeut/in ist gesetzlich zur Dokumentation verpflichtet. Sie haben Anspruch auf Einsichtnahme und Kopien gegen Kostenersatz. Nach Beendigung wird die Dokumentation mindestens 10 Jahre aufbewahrt.

3. Was sollten Sie über die Kosten der Behandlung wissen?

3.1. Höhe der Kosten

Die Kosten bemessen sich nach Einzelleistung, Zeit und Material. Grundlage ist die Honorarliste (Leistungskatalog) vom 01.01.2025.

3.2. Zahlungsmodus

Nach Abschluss der Behandlung erhalten Sie eine aufgeschlüsselte Honorarnote. Vereinbarte Zahlungsarten sind:

  • Barzahlung
  • Zahlung per Erlagschein/Banküberweisung

Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen (4%) und Mahnspesen erhoben werden (€3 / €5 / €8). Bei fortgesetztem Zahlungsverzug behält sich der/die Physiotherapeut/in rechtliche Schritte vor.

4. Was ist Ihr Anteil an einer erfolgreichen Behandlung?

Ihre aktive Mitwirkung ist entscheidend. Informieren Sie Ihre/Ihren Physiotherapeut/in über relevante Gesundheitsveränderungen und befolgen Sie empfohlene Übungen oder Verhaltensanweisungen.

5. Wie sagen Sie einen vereinbarten Behandlungstermin ab?

Absagen sind spätestens 24 Stunden vor dem Termin telefonisch mitzuteilen. Spätere Absagen können kostenpflichtig verrechnet werden. Bei unverschuldeten Notfällen wird von einer Verrechnung abgesehen.

6. Wann endet die Behandlung?

Die Behandlung endet mit Ablauf der ärztlichen Verordnung oder im Einvernehmen zwischen Patient*in und Therapeut*in. Beide Parteien können die Behandlung jederzeit beenden.

7. Wie suchen Sie bei Ihrem Krankenversicherungsträger um Rückersatz an?

Der Rückersatz kann nach vollständiger Bezahlung der Honorarnote beantragt werden. Erforderlich sind: Originalhonorarnote, Zahlungsnachweis und ggf. bewilligte ärztliche Verordnung.

8. Datenschutz und Schweigepflicht

Ihre/Ihr Physiotherapeut/in unterliegt der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. Gesundheitsdaten dürfen nur zum Zweck der Behandlung verarbeitet werden. Kommunikation über unsichere Kanäle (E-Mail, WhatsApp etc.) ist unzulässig.

9. Haftungsausschluss für mitgebrachte Wertgegenstände

Für Verlust oder Beschädigung von mitgebrachten Gegenständen wird keine Haftung übernommen.

10. Behandlung von Patient:innen mit ausländischem Wohnsitz

Erfüllungsort ist Nenzing. Für Streitigkeiten gilt ausschließlich österreichisches Recht; zuständig ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht.

Stand: 01.01.2025

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